§ 27 – Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 19.02.2013 – XI R 9/12
NV: Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Februar 2010 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig behandelt worden sind.
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