§ 3 – Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 17.06.2013 – 10 B 1/13
Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dient nicht allein der Feststellung der Identität des Passinhabers. Vielmehr gewährleisten ein gültiger Pass oder Passersatz wie der Reiseausweis nach Art. 28 GFK (juris: FlüAbk) auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat.
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