§ 35 – Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt auch für Asylbewerber. 2. Insbesondere zwingt nicht § 10 Abs. 1 AufenthG, kraft dessen unter bestimmten Voraussetzungen während des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, zu dem Schluss, Asylbewerber seien auch nach Abschluss ihres erfolglosen Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung bestehender Visumsvorschriften befreit. 3. Nach Sinn und Zweck der Regelung, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die nicht abgeschoben werden dürfen, bleiben im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV solche Duldungen außer Betracht, die ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erteilt wurden
1. Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt auch für Asylbewerber. 2. Insbesondere zwingt nicht § 10 Abs. 1 AufenthG, kraft dessen unter bestimmten Voraussetzungen während des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, zu dem Schluss, Asylbewerber seien auch nach Abschluss ihres erfolglosen Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung bestehender Visumsvorschriften befreit. 3. Nach Sinn und Zweck der Regelung, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die nicht abgeschoben werden dürfen, bleiben im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV solche Duldungen außer Betracht, die ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erteilt wurden
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