§ 63 – Ausländerdatei A

AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung

(1)In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen, 1.der bei der Ausländerbehördea)die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
b)einen Asylantrag einreicht,
2.dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
3.für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
(2)Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 AUFENTHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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