§ 76 – Mitteilungen der Gewerbebehörden

AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.Gewerbeanzeigen,
2.die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 76 AUFENTHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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