Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
AUG_2011 · 78 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Zentrale Behörde
- § 5Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
- § 6Unterstützung durch das Jugendamt
- § 7Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
- § 8Inhalt und Form des Antrages
- § 9Umfang der Vorprüfung
- § 10Übersetzung des Antrages
- § 11Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
- § 12Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
- § 13Übersetzung des Antrages
- § 14Inhalt und Form des Antrages
- § 15Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
- § 16Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
- § 17Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
- § 18Benachrichtigung über die Datenerhebung
- § 19Übermittlung von Daten
- § 20Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
- § 21Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 22Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
- § 23Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
- § 24Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
- § 25Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- § 26Örtliche Zuständigkeit
- § 27Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- § 28Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- § 29Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- § 30Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
- § 31Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- § 32Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 33Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
- § 34Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
- § 35Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
- § 36Antragstellung
- § 37Zustellungsempfänger
- § 38Verfahren
- § 39Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- § 40Entscheidung
- § 41Vollstreckungsklausel
- § 42Bekanntgabe der Entscheidung
- § 43Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
- § 45Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- § 46Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
- § 47Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
- § 48Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- § 49Prüfung der Beschränkung
- § 50Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- § 51Versteigerung beweglicher Sachen
- § 52Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 53Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 54Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 55Verfahren
- § 56Kostenentscheidung
- § 57Anwendung von Vorschriften
- § 58Anhörung
- § 59Beschwerdefrist
- § 59aEinwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
- § 60Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
- § 60aBeschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
- § 61Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
- § 62Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
- § 63Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
- § 64Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- § 65Vollstreckung
- § 66Vollstreckungsabwehrantrag
- § 67Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
- § 68Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
- § 69Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
- § 70Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
- § 71Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 72Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
- § 73Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
- § 74Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
- § 75Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
- § 76Übersetzungen
- § 77Übergangsvorschriften
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.