§ 2 – Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

AUG_2011 · Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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