§ 11a – Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch

AUSFERSTV_1996 · Ausfuhrerstattungsverordnung

Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben. Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklärung“ im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung“ zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006“ zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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