§ 13a – Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

AUSFERSTV_1996 · Ausfuhrerstattungsverordnung

Zum Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter Buchführung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13a AUSFERSTV_1996 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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