§ 2 – Tilgung

AUSGLFOG_1965 · Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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