§ 3 – Tilgungsleistungen

AUSGLFOG_1965 · Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

(1)Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.
(2)Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 AUSGLFOG_1965 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 AUSGLFOG_1965 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.