§ 5 – Einleitung des Prüfungsverfahrens

AUSGLZSV · Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

(1)Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein. Es teilt dies dem Antragsteller mit. Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.
(2)Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt. Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 AUSGLZSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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