§ 6 – Sachaufklärung

AUSGLZSV · Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf. Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AUSGLZSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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