§ 2 – Begriffsbestimmungen

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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