§ 4 – Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen

AUSGSTG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausländische Gefahrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies 1.zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder
2.zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe
erforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kontaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 AUSGSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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