§ 112

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Für die Anwendung des § 59 treten an die Stelle von § 113 des Lastenausgleichsgesetzes dessen § 150 und an die Stelle des § 58 Abs. 2 bis 4 der § 111 Nr. 3 und 4.
(2)Für die Anwendung des § 65 Satz 1 tritt an die Stelle des § 58 der § 111.
(3)Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, sind diese in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung für Zwecke dieses Gesetzes weiterhin anwendbar, soweit deren Anwendung nicht ohnehin ausgeschlossen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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