§ 113

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

§ 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung: "4a)Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Nr. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art ist;
b)Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie aus einem Geschäft, das der Angehörige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten."

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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