§ 16

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Für die Vollstreckbarerklärung ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Landgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.
(2)Für die Übertragung der Aufgaben, die nach diesem Unterabschnitt den Landgerichten und den Oberlandesgerichten zufallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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