§ 15

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen 1.eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen;
2.die Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat;
3.die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.
(2)Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht kann auch verlangen, daß die Übersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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