§ 12

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn 1.sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;
2.sie die Erfüllung einer geregelten Schuld zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;
3.sie die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen.
(2)Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.
(3)Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
(4)Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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