§ 9

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2)Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung nicht beantragt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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