§ 3

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, und hat der Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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