§ 4

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Entscheidung über die Ansprüche und Rechte, die der Gläubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Ansprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zuständig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten, sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen, oder daß auf die Klage des Gläubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.
(2)Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretung schweben oder eine Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anhängig ist.
(3)Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Abkommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehen und unter Anlage III des Abkommens fallen, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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