§ 33

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Die Erstattung nach § 32 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. Hat der Schuldner die für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und ist aus diesem Grunde eine vorzeitige Fälligkeit eingetreten, so wird diese nur berücksichtigt, wenn der Schuldner die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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