§ 34

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unberücksichtigt geblieben sind, so werden, soweit sich nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten, oder sich in diesem Falle nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus solchen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlungen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen bis zu einer näheren gesetzlichen Regelung verhältnismäßig berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 AUSLSCHULDABKAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 34 AUSLSCHULDABKAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.