§ 47

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 AUSLSCHULDABKAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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