§ 45

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach § 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, daß a)eine Urkunde, auf welche die Entscheidung in Erstattungsverfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war oder
b)bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welche die Entscheidung im Erstattungsverfahren gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat
und daß in diesen Fällen wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(3)In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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