§ 42

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.
(3)Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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