§ 41

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Gerichte und Behörden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
(2)Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 und 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 AUSLSCHULDABKAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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