§ 39

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
(2)Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welcher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 AUSLSCHULDABKAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 39 AUSLSCHULDABKAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.