§ 55

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die in den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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