AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
(1)Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat.
(2)Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht.
(3)Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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