§ 59

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umgestellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek genießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn die weitere Hypothek ein solches nicht genießt.
(2)Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt, für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht genießt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 AUSLSCHULDABKAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 59 AUSLSCHULDABKAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.