§ 63

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2)Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
(4)Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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