§ 64

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere Leistung aus dem Grundstück zu erbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus dem Grundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird fällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner übergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
(2)Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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