§ 67

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben den Entschädigungsanspruch im Sinne der §§ 63 und 66 in die steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 einzustellen, soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld bezieht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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