§ 68

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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