§ 86

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(2)Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
(3)Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
(4)Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.
(5)Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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