§ 88

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlängert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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