§ 95

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Die Aushändigung der in § 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer. Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechselsteuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanzamt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck seines Dienststempels versehen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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