§ 96

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschließlich der von den ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während dessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig nach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last.
(2)Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden eingezogen. Rechtsstreitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschuß für Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder ernannt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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