Art. 2 – Schadensabwicklung

AUSLSTREITKRNOTWG · Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

(1)Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder der Streitkräfte einer Vertragspartei aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden gemäß Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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