§ 71 – Kammern für Wertpapierbereinigung

AUSLWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1)Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.
(2)Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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