§ 72 – Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung

AUSLWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1)Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern 1.Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2)Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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