§ 1 – Verwaltungsabgabe für das allgemeine Bereinigungsverfahren

AUSLWBGDV_5 · Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

(1)Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Gesetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten.
(2)Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug a)der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
b)der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse befanden oder die nach diesen Unterlagen von der Konversionskasse damals zur Tilgung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);
c)der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Deutschen Golddiskontbank (Treuhandverwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befanden;
d)der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
(3)Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen: 100 hfl. = 110,60 DM
100 ffrs. = 1,20 DM
100 Lire = 0,60 DM
100 skr. = 81,20 DM
100 sfrs. = 96,- DM
1 Pfund = 11,80 DM
1 $ = 4,20 DM.
Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden: 100 bfrs. = 11,60 DM
100 hfl. = 168,80 DM
100 ffrs. = 16,40 DM
100 Lire = 22,20 DM
100 skr. = 112,60 DM
1 Pfund = 20,40 DM.
(4)
(5)Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach der endgültigen Regelung zu zahlenden Beträge übersteigen oder Stücke nachträglich durch Sammelanerkennung anerkannt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUSLWBGDV_5 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 AUSLWBGDV_5 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.