§ 15 – Begriff des Nettoerwerbseinkommens

AUSLZUSCHLV_2025 · Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus: 1.Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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