§ 17 – Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

AUSLZUSCHLV_2025 · Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

(1)Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2)Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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