§ 7 – Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“

AWP_DFORTBV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

(1)Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens gestalten zu können. Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grundlage lern- und entwicklungstheoretischen sowie pädagogischen und didaktischen Wissens erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen,
2.didaktische und pädagogische einschließlich methodische Gestaltung von Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen und unterschiedlicher jugendlicher und erwachsener Zielgruppen,
3.Lernbegleitung in und außerhalb von Arbeitsprozessen; Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten.
(2)Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsychologischer und zielgruppenadäquater pädagogischer Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und gezielt pädagogisch behandelt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.lernpsychologische, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogische Methoden zur Erkennung und Behandlung von Problemen und Benachteiligungen im Lernen oder in der Persönlichkeitsentwicklung,
2.Erkennen und Behandeln von Lernproblemen und -benachteiligungen,
3.Erkennen und Behandeln von Entwicklungsproblemen und -benachteiligungen,
4.mit Lernenden angemessen und gewaltfrei kommunizieren, Feedback geben, Konflikte deeskalieren, Konfliktgespräche führen,
5.Zusammenarbeit mit sozialpsychologischen, Erziehungsberatungs- und pädagogischen Fachdiensten.
(3)Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -einsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr- und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lernprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Anwenden von Lehrmedien,
2.Anwenden von Lernmedien,
3.Lehr- und Lernhilfen erstellen und anpassen; Mediendidaktik,
4.pädagogische und didaktische Grundsätze sowie technische Möglichkeiten der Medienentwicklung.
(4)Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungsberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage psychologischen und pädagogischen Wissens zu beraten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Lernberatung in Bildungsprozessen, insbesondere bei Lernkrisen; Abbruchprophylaxe,
2.Lerntherapien und Kooperation mit lerntherapeutischen Dienstleistungen,
3.Umgang mit disziplinarischen Problemen,
4.Bildungs- und Entwicklungsberatung für die berufsbiografische Lebensgestaltung und in betrieblichen Veränderungsprozessen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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