Anlage 6 – (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)

AWV_2013 · Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27)
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern: •Transaktionsrichtung
•Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
•Betrag
•Land
•Notierungsart
•ISIN
•Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
•Stückzahl/Nominalbetrag
•Emissionswährung

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 6 AWV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 6 AWV_2013 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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