§ 6 – Dokumente

AZRG-DV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1.die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.die übermittelnden Stellen und
3.die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AZRG-DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 AZRG-DV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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